Links zu den
Orten der
Sächsischen
Weinstraße:
Pirna
Dresden
Radebeul
Weinböhla
Niederau
Coswig
Meißen
Diera-Zehren
Diesbar-Seußlitz
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck, Aufgaben
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mittelverwendung
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Recht und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Vorstand
§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
§ 12 Wahl des Vorstandes
§ 13 Vorstandssitzungen
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Geschäftsstelle
§ 16 Ausschüsse
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
| Aufnahmegebühr: | (einmalig) | 10,22 € |
| Jahresbeitrag: | Privatpersonen: | 30,00 € |
| Juristische Personen: | 80,00 € |
1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Sächsische Weinstraße“ e.V.
2) Der Sitz des Vereins ist 01662 Meißen
1) Der Zweck des Vereins ist die gezielte Förderung des heimatlichen und kulturellen Erbes, des Ansehens und des regionalen Bekanntheitsgrades der Sächsischen Weinstraße sowie die Pflege von Traditionen rund um den Elbtalwein.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und strebt keinen Gewinn an. Das Handeln ist nicht auf die Förderung wirtschaftlicher Einzelinteressen der Mitglieder gerichtet (Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, Bundesgesetzblatt 1953, S. 1592 ff.).
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden muss.
1) Mitglieder des Vereins können werden:
2) Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Eine Ablehnung bedarf der Schriftform mit kurzer Begründung.
3) Natürliche Personen, die sich große Verdienste bei der Durchsetzung der Vereinsziele erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4) Ehrenmitglied des Vereins ist für die Zeit ihrer Wahl die Sächsische Weinkönigin. Sie kann nach Ablauf ihrer Wahlperiode durch mündliche Erklärung Vereinsmitglied bleiben.
5) Mit Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung des Satzung.
6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes, mit Ausnahme der Pflicht zur Zahlung rückständiger Beiträge.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Vorstandsbeschluss über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
4) Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen, Satzungsinhalte oder Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins gem. § 9 der Satzung verstoßen hat, kann es durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
5) Genen die Beschlüsse nach Punkt 3 und 4 steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge werden in der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
1) Die Mitglieder haben das Recht:
2) Die Mitglieder haben die Pflicht:
3) Die Mitglieder sind gehalten, den Verein über eigene Maßnahmen zur Förderung des Vereinszweckes zu informieren.
1) Der Vorstand besteht aus:
2) Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Dies sind insbesondere:
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand ist einzeln zu wählen.
2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereines werden oder deren gesetzliche bzw. bevollmächtigte Vertreter. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
3) Bei Erlöschen der Vertretungsvollmacht endet das Amt des Vorstandsmitgliedes ebenso.
4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist durch den Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger aus den Mitgliedern vorzuschlagen, der durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Sitzungen finden mindestens alle 8 Wochen statt.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt und muss bei der nächsten Vorstandssitzung auf die Tagesordnung gebracht werden. Bei wiederholter Stimmengleichheit erfolgt die Entscheidung durch den Vorstandsvorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
3) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:
2) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes eine Geschäftsordnung.
3) Nach Abschluss eines Geschäftsjahres oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine Rechnungsprüfung durchzuführen. Rechnungsprüfer sind zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Personen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, nicht mit Vorstandsmitgliedern verwandt oder verschwägert sind und nicht mit Vorstandsmitgliedern in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist bereits mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss dem Mitglied mindestens 14 Tage vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung und dem Wortlaut der Beschlussvorlagen schriftlich zugehen. Ergänzungen der Tagesordnung sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
6) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Mitglieder innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe der Gründe fordern. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Versammlung wird eine Niederschrift gefertigt und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 50 % der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung dazu ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
1) Der Verein kann an seinem Sitz eine Geschäftsstelle einrichten.
2) Die Geschäftsstelle führt alle Aufgaben des Vereins durch, soweit sie nicht satzungsgemäß dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung obliegen.
3) Zur Führung der Geschäftsstelle beruft der Vorstand einen Geschäftsstellenleiter/in. Mit ihm/ihr ist ein Anstellungsvertrag zu schließen. Bis zur Sicherstellung der Finanzierung kann die Leitung der Geschäftsstelle über eine/n gewählten Geschäftsstellenleiter/in ehrenamtlich erfolgen.
4) Die/der Geschäftsstellenleiter/in nimmt an allen Sitzungen der Organe des Vereins mit beratender Stimme teil.
1) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse berufen.
2) Die Ausschüsse arbeiten jeweils unter dem Vorsitz und der Anleitung eines Vorstandsmitgliedes.
3) Zu Ausschussmitgliedern können nicht nur Vereinsmitglieder, sondern auch Nichtmitglieder mit entsprechender fachlicher Kompetenz berufen werden.
1) Die Auflösung des Vereins kann nur einer satzungsmäßig berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln über die Beschlussfassung gem. § 14 der Satzung erfolgen.
2) Als Liquidatoren werden, vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung der Vorsitzende und sein Stellvertreter bestimmt. Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach § 47 ff BGB.
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 29.05.1999 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meißen eingetragen ist.
Meißen, 29.05.1999